Rn 34

Die verbindliche Nutzung der Formulare ist in § 2 ZVFV vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für die verbindliche Einführung der Formulare ist § 829 IV. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 sind die Formulare der Anl 4 und 5 zu verwenden, § 2 I Nr 3 ZVFV. Wird die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche darstellen, ist das Formular nach Anl 7 zu verwenden. Wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird, ist das Formular der Anl 8 zu benutzen, § 2 IV ZVFV.

 

Rn 35

Ausnahmen vom Nutzungszwang normiert zunächst § 3 ZVFV. Soll lediglich ein Überweisungsbeschluss beantragt werden, kann dies formlos erfolgen, weil die erforderlichen Daten dem Gericht bereits vorliegen (BRDrs 561/22, 59; Waldschmidt JurBüro 23, 4, 5). Für reine Zustellungsaufträge gilt die Formularpflicht nicht. Pfändungs- sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die hierauf bezogenen Beschlussentwürfe bei der Herausgabevollstreckung nach § 846 und der Vollstreckung in sonstige Vermögensrechte nach § 857 sind ohne Formularzwang zulässig (Goebel FoVo 23, 1, 3). Auch für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gilt der Formularzwang nicht, es sei denn, die entsprechende Geltung der Regelungen ist angeordnet, zB in § 89 S 1 GNotKG.

 

Rn 36

Die ZVFV unterscheidet nunmehr zwischen den Formularen für Anträge auf Erlass von reinen Pfändungsbeschlüssen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen einerseits und den Formularen für Forderungsaufstellungen. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 sind gem § 1 III ZVFV die Formulare der Anl 4 und 5 zu verwenden. Amtliche Ausfüllungshinweise sind nicht mehr vorgesehen, doch beabsichtigt das BMJ, Ausfüllungshinweise auf seiner Webseite bereitzustellen (BRDrs 561/22, 59).

 

Rn 37

Bislang mussten für die Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche und aufgrund sonstiger Geldleistungen 2 verschiedene Formulare verwendet werden. Für den Vollstreckungsauftrag entfällt künftig diese Unterscheidung (BRDrs 561/22, 59). Bereits die Bezeichnung des Formulars verdeutlicht, dass es für sämtliche Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verwenden ist. Die Differenzierung lebt allerdings bei den je unterschiedlichen Forderungsaufstellungen fort.

 

Rn 38

In den Formularen der Anl werden verschiedene Elemente des Vollstreckungsverfahrens geregelt. Beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anl 4 ist künftig anzugeben, wegen welcher Art von Geldforderung vollstreckt werden soll. Bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung kann ein Antrag nach § 850c VI zur besonderen Berechnung des pfändbaren Einkommens einer unterhaltsberechtigten Person mit eigenem Einkommen gestellt werden. IRv § 829a ist die Einreichung des Vollstreckungstitels als elektronisches Dokument vorgesehen (RefE vom 16.6.22, 63, https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/ZwangsvollstreckungsformularVO_Aenderung.html, aufgerufen am 22.2.23).

 

Rn 39

Für die Forderungsaufstellungen werden 2 Formulare vorgesehen. Die Verwendung selbstgestalteter Forderungsaufstellungen ist grds unzulässig, es sei denn, Abweichungen sind nach § 1 V iVm § 3 II Nr 6 lit a) zulässig (BRDrs 561/22, 59). Anl 7 beinhaltet die Forderungsaufstellung, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche darstellen. Sämtliche Beträge, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sind, einschließlich der Zinsen, können dabei in einem Gesamtbetrag zusammengerechnet werden. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG ist berücksichtigt.

 

Rn 40

Anl 8 betrifft die Forderungsaufstellung bei der Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Dies erfasst die Ansprüche, wenn eine privilegierte Vollstreckung nach § 850d begehrt wird. In diesem Fall sind die Namen der betroffenen Unterhaltsberechtigten anzugeben, wenn Unterhalt für mehrere Kinder vollstreckt wird (RefE v 16.6.22, 63, https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/ZwangsvollstreckungsformularVO_Aenderung.html, aufgerufen am 22.2.23). Eine entsprechende Regelung wegen der Vollstreckung von privilegierten Ansprüchen nach § 850f II existiert nicht.

 

Rn 41

Für den Beschlussentwurf ist das Formular in Anl 5 vorgesehen. Der Entwurf wird in einem gesonderten Formular bereitgestellt, um die Weiterverarbeitung durch die Gerichte zu erleichtern. Er ist nach § 1 IV Nr 1 ZVFV stets dem Antrag beizufügen. Dennoch besteht für das Gericht keine Verpflichtung, den vom Antragsteller vorausgefüllten Beschlussentwurf zu nutzen, weil § 829 IV 2 allein für den Antragsteller gilt (BRDrs 561/22, 59, 62). Das Gericht überträgt hier den überprüften Gesamtbetrag und die noch laufenden Zinsen aus der Anl. Bei der Pfändung weg...

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