Rn 13

Einfach fehlerhafte Entscheidungen sind wirksam, aber mit Rechtsmitteln anfechtbar. Das gilt zB für ein entgegen § 240 nach Insolvenzverfahrenseröffnung ergehendes Urt (BGH NZI 09, 783 [BGH 27.01.2009 - XI ZR 519/07] Rz 10; vgl zur Meistbegünstigung bei fehlerhaftem VU nach Entscheidung durch Einspruch KG MDR 15, 1439). Hat das Gericht die falsche Form der Entscheidung gewählt (Beschl statt Urt), sog inkorrekte Entscheidung, so ist die Entscheidung wirksam und kann rechtskräftig werden (dazu bei Beschlüssen Jauernig FS Schumann, 243, 245 ff, 250f); zu den statthaften Rechtsmitteln und zum Meistbegünstigungsgrundsatz § 511 Rn 9. Ist die Klage zulässig und der Kläger säumig, kann die Klage nicht durch Endurteil abgewiesen werden, sondern es muss durch Versäumnisurteil nach § 330 oder Urteil nach Lage der Akten (§ 331a) entschieden werden (München NJW-RR 19, 886 [OLG Köln 12.12.2018 - 17 W 134/18] Rn 26); nichtig ist die Entscheidung indes nicht.

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