Rn 13

Dass die Zwangsvollstreckung nicht länger andauern darf, als bis sie ihren Zweck erfüllt hat (s Rn 1), ist ein Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Wieser 61 ff). Beendet ist die Vollstreckung insgesamt, wenn der Gläubiger hinsichtlich des Vollstreckungsanspruchs und der Vollstreckungskosten nach § 788 Befriedigung erlangt hat. Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen enden, wenn sie vollständig abgeschlossen sind (Beispiele: Aufhebung der Sicherheitsleistung, Freigabe durch den Gläubiger). Es ist nicht notwendig, dass sie zur Befriedigung des Gläubigers geführt haben. So kommt zum Beispiel die Räumungsvollstreckung mit der Einweisung des Gläubigers in den Besitz an den Räumen durch Aushändigung der Schlüssel zu ihrem Ende (BGH NZM 05, 193, 194 [BGH 21.12.2004 - IXa ZB 324/03]).

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