1. Gegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

 

Rn 16

Der formalisierte Charakter der Zwangsvollstreckung (s Rn 5) bringt es mit sich, dass Einwendungen des Schuldners und Dritter gegen die Zwangsvollstreckung von den Vollstreckungsorganen nicht geprüft werden. Die ZPO stellt daher verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, mit deren Hilfe die Beschränkung, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 707 oder sogar die Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme erreicht werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn sich herausstellt, dass der titulierte Vollstreckungsanspruch keine taugliche Grundlage der Zwangsvollstreckung darstellt. Dieser Umstand muss in das Vollstreckungsverfahren mit einer besonderen Klage eingeführt werden, nämlich mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767. Mit ihr wird geltend gemacht, der titulierte Anspruch bestehe nicht mehr oder nur noch zT. Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel werden mit der sog Klauselerinnerung nach § 732 vorgebracht, in besonderen Fällen nach §§ 768, 796 III, 797 V. Mit einer auf § 826 BGB gestützten Klage kann schließlich die Unterlassung der Zwangsvollstreckung erreicht werden, wenn der Vollstreckungstitel auf sittenwidrige Weise erlangt wurde oder die Vollstreckung aus einem solchen Titel in die Rechte des Schuldners sittenwidrig eingreift.

2. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.

 

Rn 17

Gegen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde, richtet sich die sog Vollstreckungserinnerung nach § 766, s.a. § 777. Mit ihr werden die Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme eines Vollstreckungsorgans gerügt oder dessen Weigerung, für den Gläubiger zu vollstrecken. Auch Zeit, Maß und Gegenstand der Vollstreckung können Gegenstand einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 sein. Gegen Entscheidungen eines Vollstreckungsorgans ist die sofortige Beschwerde nach § 793 statthaft, gegen die des Grundbuchamts die Beschwerde nach § 71 GBO.

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