Rn 11

Die Musterfeststellungsklage stand in parlamentarischer Konkurrenz zu dem von der Fraktion der Grünen erfolglos eingebrachten Entwurf für ein Opt-in-Gruppenverfahren (BTDrs 19/243), welches sowohl eine Klagebefugnis für Verbände als auch für spontan gebildete Gruppen von Betroffenen vorsah. Auch der 72. Deutsche Juristentag 2018 sprach sich mehrheitlich für ein Opt-in-Gruppenverfahren aus und schloss sich dabei im Wesentlichen den Vorschlägen der Gutachterin Meller-Hannich an (Gutachten A, 72. DJT 2018). In der Literatur werden außerdem eine allgemeine zivilprozessuale Musterklage (Vollkommer MDR 18, 497) oder Opt-out-Sammelklagen (Basedow JZ 18, 1, 12 [BGH 22.11.2017 - VIII ZR 83/16]) vorgeschlagen (vgl zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Opt-out-Verfahren Halfmeier/Wimalasena JZ 12, 649).

 

Rn 12

Konkrete Reformen des deutschen Rechts sind jetzt nötig aufgrund der neuen EU-RL 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (ABl EU 2020 L 409, 1, dazu Augenhofer NJW 21, 113; Röthemeyer VuR 21, 43; Synatschke/Wölber/Nicolai ZRP 21, 197; Bruns ZZP 134, 393; Fries ZZP 134, 433; Lühmann ZIP 21, 1495; Vollkommer MDR 21, 129), die bis zum 25.12.22 in deutsches Recht hätte umgesetzt werden sollen, was bei Drucklegung noch nicht geschehen war, obwohl durchdachte Umsetzungsvorschläge vorliegen (insb Meller-Hannich/Gsell JZ 22, 421). Der Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes als Weg in die ›prozessuale Moderne‹ (Heese JZ 19, 429) wird daher weitergehen.

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