Rn 9

Die gleichwohl nicht unerhebliche Bedeutung von Privatgutachten in der Praxis ergibt sich aus ihrer Rolle bei der Beweiswürdigung gerade auch in Bezug auf ein gerichtliches Gutachten, etwa wenn Widersprüche bestehen (BVerfG NJW 97, 122, 123: Art 103 I GG; BGH VersR 14, 895, 897; NJW 15, 411, 412 = MedR 15, 420, 421; NJW-RR 19, 841; BGHZ 222, 44, 53 f = NJW 19, 3001, 3003 m Anm Bellinghausen/Krause NJW 19, 2978; s.o. Rn 4, § 411 Rn 17, § 412 Rn 1, 4). Dies gilt auch, wenn dieses gerichtliche Gutachten in einem selbstständigen Beweisverfahren erstattet worden ist (BGH NJW 17, 3661 [BGH 17.05.2017 - VII ZR 36/15]). Die Parteien haben ein Recht auf Anwesenheit ihres Privatgutachters bei der Beweisaufnahme (§ 357, faires Verfahren, ›Waffengleichheit‹). Dieser hat aber kein Fragerecht nach § 397, eine Gestattung ist nach richterlichem Ermessen möglich (MüKoZPO/Zimmermann § 402 Rz 9).

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