Rn 2

Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen sieht die ZPO nur ausnahmsweise die Verpflichtung des Gerichts vor, vAw Dritte in den Prozess einzubeziehen (§§ 640e, 856 III). Aus Art 103 I GG wird die weitergehende verfassungsrechtliche Pflicht hergeleitet, solche Dritte, die zwar nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, denen ggü die gerichtliche Entscheidung aber materiell-rechtlich wirkt, von der Klageerhebung in Kenntnis zu setzen (BVerfGE 60, 7, 13 = NJW 82, 1635 f; BVerfG NJW 88, 1963; BGHZ 97, 28, 32 = NJW 86, 2051f). Zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des Verfahrens auf mittelbar interessierte Dritte ist die Benachrichtigung nur ggü solchen Personen geboten, die im Falle ihres Beitritts die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69) erlangen würden (Zö/Vollkommer Rz 2 vor § 64 mwN). Dementsprechend rückt der von dem Gericht beteiligte Dritte in die Rechtsstellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten ein. Bei einer Auflösungsklage gegen eine GmbH (§§ 60 Nr 3, 61 GmbHG) hat das Gericht Mitgesellschafter zumindest von der Klageerhebung zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, sich im Wege der Nebenintervention an dem Verfahren zu beteiligen (BVerfGE 60, 7, 13 [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 191/81] = NJW 82, 1635f). Ist die Benachrichtigung des Gesellschafters unterblieben, ist ihm zumindest das stattgebende Urt zuzustellen, um ihm die Anfechtung zu ermöglichen. Unterbleibt die Zustellung, beginnt die Rechtsmittelfrist ggü dem Dritten nicht zu laufen (BGHZ 89, 121, 125 = NJW 84, 353).

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