Rn 2

Beschlüsse ergehen ohne bzw aufgrund fakultativer mündlicher Verhandlung (§ 128 IV, näher § 329 Rn 2). Sie werden vom Gericht, Rpfleger oder UdG erlassen. Ihrem Inhalt nach entscheiden sie nicht über den Streitgegenstand der Hauptsache. Sie können aber wie Urteile zu einer abschließenden Entscheidung im Hinblick auf den im jeweiligen Verfahrensstadium relevanten Streitstoff führen wie zB der PKH-Beschluss für das PKH-Verfahren (§§ 119f), Kostenfestsetzungsbeschlüsse hinsichtlich des Umfangs der Kostenerstattung oder Beschlüsse im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren im Hinblick auf den Sicherungsanspruch (§§ 922 I, 936). Daneben gibt es Beschlüsse, die sich auf den Verfahrensablauf beziehen wie zB Verweisungsbeschlüsse (§ 281) oder Beweisbeschlüsse. Soweit die ZPO von ›Anordnungen‹ spricht, meint sie meist prozessleitende Beschlüsse zur Sachaufklärung (zB § 142 I), mitunter aber auch Beschlüsse mit echtem materiellen Gehalt (zB §§ 380 II, 390 II). Der Begriff ›verurteilen‹ wird auch im Zusammenhang mit Beschlüssen gebraucht (§§ 887 II, 890, 891).

 

Rn 3

Verfügungen sind Anordnungen des Vorsitzenden (auch des Einzelrichters) oder eines beauftragten oder ersuchten Richters oder des UdG. Sie dienen der Prozess- und Sachleitung (zB §§ 226 III, 365 S 2, 400) und sind den Parteien mitzuteilen, darin unterscheiden sie sich von den rein internen Verfügungen des Richters in den Akten, die Anweisungen an die Geschäftsstelle enthalten. Einstweilige Verfügungen ergehen durch Beschl oder Urt (§§ 922 I 1, 936).

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