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Der durch das Zweiparteienprinzip geprägte Zivilprozess kennt grds nur die Beteiligung von zwei Parteien, denen als Mitkläger oder Mitbeklagte ebenfalls als Parteien anzusehende Streitgenossen zur Seite stehen können. Die Einbeziehung Dritter, die keine Parteien sind, kann auf Veranlassung des Dritten selbst, der Partei oder des Gerichts geschehen. Der Dritte, der den Gegenstand eines Rechtsstreits ganz oder tw für sich in Anspruch nimmt, kann sein Begehren durch eine Klage (Hauptintervention) gegen beide Parteien des bereits schwebenden Prozesses verfolgen (§ 64). Hat ein Dritter ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei, kann er ihr im Wege der Nebenintervention (§§ 66 bis 71) unterstützend beitreten. Die Parteien können ihrerseits die Initiative ergreifen, indem sie einen Dritten durch eine Streitverkündung (§§ 72 bis 77) zum Beitritt in den Rechtsstreit auffordern.

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