Rn 46

Art 19 IV GG enthält eine Rechtsschutzgarantie für den Einzelnen bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Über den Wortlaut hinaus ist heute aber auch für alle privatrechtlichen Streitigkeiten die Garantie eines umfassenden Rechtsschutzes anerkannt, der sich aus Art 19 IV GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art 2 I GG ableitet (BVerfGE 54, 291; 88, 123; 96, 39; 107, 401; BVerfG NZA 11, 354; ebenso EGMR NJW 11, 3703 zu Art 6 I EMRK). Der damit anerkannte freie Zugang zu Gericht und der umfassende Rechtsschutz auch im gesamten Privatrecht werden häufig als Anspruch auf die Justizgewährung bezeichnet (BVerfGE 54, 277, 291). Diese verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsschutzgarantie erfordert einen umfassenden und möglichst lückenlosen Rechtsschutz. Allerdings besteht ein solcher Rechtsschutz nur iRd jeweils geltenden Verfahrensgesetze. Diese dürfen also den Zugang zum Gericht von formalen Voraussetzungen abhängig machen, so lange dadurch der Zugang nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfG MDR 00, 655; BVerfGE 107, 395). Der aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (s.o. Rn 40) verlangt den Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen nach allgemeinen Regeln. Er ist zB verletzt bei Nichtzulassung der Revision trotz grds Bedeutung der Sache (BVerfG FamRZ 10, 1235; NJW 13, 2881).

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