Rn 70

Ein deutsches Gericht ist nur dann befugt, einen Rechtsstreit mit Auslandsberührung zu entscheiden, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Da jeder Staat für sich die Befugnis in Anspruch nimmt, auf seinem Staatsgebiet Recht zu sprechen, folgt daraus, dass keinem Staat die Gerichtsbarkeit über einen anderen Staat zusteht. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit als Hoheitsakt ist auf das eigene Staatsgebiet beschränkt. Letztlich ist die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, zunächst eine solche des Völkerrechts. Darüber hinaus finden sich Regelungen in den §§ 18 ff GVG sowie in den Wiener Übereinkommen vom 18.4.61 und vom 24.4.63. Der IGH in Den Haag hat am 3.2.12 ein Urteil im Verfahren Deutschland gegen Italien erlassen, das den Grundsatz der Staatenimmunität noch einmal ausdr und umfassend als zwingendes Völkerrecht bekräftigt hat (IGH v 3.2.12, www.icj-cij.org; dazu Hess IPRax 12, 201; Payandeh JZ 12, 949).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge