Rn 42

Auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist im Zusammenhang von Rechtsstaatsprinzip und Art 3 I GG entwickelt worden. Dieser Grundsatz fordert eine gleichmäßige Belastung der Parteien mit dem Prozessrisiko und den Prozesskosten (BVerfGE 51, 131, 144; 74, 92, 94). Er verpflichtet den Richter, die Gleichstellung der Parteien durch eine objektive und faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch Erfüllung aller prozessualen Obliegenheiten zu wahren (BVerfG NJW 18, 3631; NJW 18, 3634; NJW 79, 1925; MDR 19, 176; dazu Vollkommer MDR 19, 965). Die prozessuale Waffengleichheit ist auch durch Art 6 I EMRK abgesichert und kann durch eine einseitige Auslegung des Rechts des Zeugenbeweises verletzt sein (Problem des Vier-Augen-Gesprächs, EGMR NJW 95, 1413). Eine wichtige Ausprägung dieses Grundsatzes ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn eine Seite anwaltlich nicht vertreten ist. IRd einstweiligen Verfügung hat das BVerfG zum Recht auf prozessuale Waffengleichheit sehr konkrete Ausgestaltungen vorgenommen (BVerfG NJW 17, 2985; 18, 3631 und 3634; 20, 2021; 21, 615 und 618; 21, 2020; 22, 1083; dazu Mantz NJW 20, 2007). So verlangt es Deckungsgleichheit zwischen vorgerichtlicher Abmahnung und Antragsschrift. Anderenfalls darf erst nach mündlicher Verhandlung über den Verfügungsantrag entschieden werden. Eine umfassende Aufarbeitung der Rspr des BVerfG und der Anwendungsfelder hat im Jahre 2021 Friedrich vorgelegt (Friedrich, Das Gebot der zivilprozessualen Waffengleichheit, 2021). Er zweifelt allerdings an einem klar konturierten und originären Anwendungsbereich der Waffengleichheit und plädiert für sachnähere Begründungsmuster.

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