Rn 53

Prozesshandlungen der Parteien sind in aller Regel Erwirkungshandlungen (grdl Goldschmidt, Der Prozess als Rechtslage 1925). Damit soll gesagt sein, dass sie das Gericht zu einer bestimmten Entscheidung veranlassen sollen. Sie haben keine selbstständige, über den konkreten Prozess hinausreichende Wirkung, sondern erschöpfen sich darin, nach Möglichkeit auf eine gerichtliche Entscheidung einzuwirken. Erwirkungshandlungen sind entweder Anträge, Behauptungen oder Beweisführungen (R/S/G § 64 Rz 2).

In seltenen Fällen können Parteihandlungen aber auch Bewirkungshandlungen sein. Dies bedeutet, dass sie unmittelbar eine bestimmte prozessuale Wirkung, also eine Prozesslage, begründen und sich damit unmittelbar auswirken. Solche Bewirkungshandlungen sind insb die Rücknahme der Klage (§ 269), die Rücknahme von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen (§§ 346, 516, 565), ferner der Verzicht auf Rügen zur Zulässigkeit (§ 296 III), auf das Geltendmachen von Verfahrensmängeln (§ 295), auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (§§ 346, 515, 565), ferner der Verzicht auf prozessuale Einreden (§§ 269 VI, 1032 I).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge