Rn 29

Der Untersuchungsgrundsatz galt bisher im 6. Buch der ZPO (Ehe- und Familiensachen). Ohne wesentliche Änderungen in der Sache gilt hierzu nun § 127 FamFG. Darüber hinaus gilt der Untersuchungsgrundsatz iRd Rechtsanwendung (iura novit curia sowie § 293). Ebenso galt und gilt der Untersuchungsgrundsatz im Aufgebotsverfahren (vgl früher § 952 III; heute § 439 I FamFG iVm § 26 FamFG). Die Rspr hat im Arzthaftungsprozess (BGH NJW 18, 239) und im Mietprozess (Deppenkemper jM 19, 310) die Darlegungslast so stark vermindert, dass dem Gericht eine der Amtsermittlung nahekommende Prüfung des Parteivortrags obliegt. Der EuGH verlangt neuerdings iRd Verbraucherschutzes eine Prüfung missbräuchlicher Klauseln vAw und erweitert diese Pflicht durch eine Ermittlung der Tatsachengrundlage vAw (EuGH v 19.12.19, JZ 20, 315 m Anm Kehrberger).

Keine Ausprägung des Untersuchungsgrundsatzes ist die materielle Prozessleitung des § 139 (s.o. Rn 28), keine Ausprägung ist ferner die iRd Sachurteilsvoraussetzungen vorgesehene Prüfung vAw (§ 56 I), die eine Rechtsprüfung darstellt und nicht zur Amtsermittlungspflicht führt.

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