Rn 65

Im Wege von Modellversuchen wurde bis 1.8.13 in nahezu allen Bundesländern der Versuch gemacht, trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens durch Einsatz von Richtermediatoren zu einer gütlichen Streitbeilegung zu gelangen. Problematisch war dabei, dass alle Modellversuche ohne eine ausreichende gesetzliche Grundlage stattfanden (Prütting ZZP 124, 163, 165). Auch über die organisatorischen Bedenken bei § 278 hinaus war der Einsatz von Richtern als Mediatoren durchaus problematisch (Prütting ZZP 124, 163; ders Kammerforum RAK Köln 09, 99, 106 = ZAP 09, 919; ders DRiZ 09, 361). Der Gesetzgeber hat ein ›Gesetz zur Förderung der Mediation‹ v 21.7.12 (BGBl I 1577) erlassen, das in Art 1 ein eigenes MediationsG für außergerichtliche Konfliktbeilegung enthält, und das einen neuen § 278a geschaffen hat, um die Parteien auch bei Rechtshängigkeit noch zu einer (außergerichtlichen) Mediation zu bewegen (sog gerichtsnahe Mediation). Eine gerichtliche Mediation hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, er hat in § 278 V 2 aber dem Güterichter (s.u. Rn 66) Mediationsmethoden eröffnet. Daraus darf man allerdings nicht den Schluss ziehen, der Richter könne auch künftig als Mediator im Verfahren auftreten.

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