Rn 1

§ 96 betrifft neben den §§ 94, 95 einen weiteren Fall der Kostentrennung und damit eine weitere Ausnahme des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Die Vorschrift ist in allen Instanzen anwendbar, auch im Rechtsmittelverfahren. Gegenüber der Regelung des § 94 ist sie subsidiär. Ein Bestreiten der Anspruchsberechtigung ist, sofern die Voraussetzungen des § 94 gegeben sind, nach dieser Vorschrift zu bewerten. Im Übrigen, also etwa dann, wenn der Beklagte erstmals im Prozess den Anspruchsübergang bestreitet, nach § 96.

Im Gegensatz zu den Vorschriften der §§ 94 und 95 ist die Kostentrennung nicht zwingend; vielmehr hat das Gericht ein Ermessen, ob es die Mehrkosten austrennt oder nicht. Eine zwingende Austrennung sieht das Gesetz nur in dem Spezialfall des § 238 IV, 2. Hs vor (unbegründeter Widerspruch gegen einen Wiedereinsetzungsantrag).

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Unbilligkeiten zu vermeiden, wenn die ganz oder tw unterlegene Partei die gesamten oder anteiligen Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu tragen hätte, als diese Kosten ausschließlich durch Angriffs- und Verteidigungsmittel der obsiegenden Partei verursacht worden sind, diese sich aber letztlich als erfolglos erwiesen haben und die obsiegende Partei aus anderen Gründen gewonnen hat.

 

Rn 2

 

Beispiel (AG Köln WuM 87, 384):

Die Parteien streiten um eine Mietminderung. Der Vermieter behauptet, die Mängel (Feuchtigkeitsschäden) seien vom Mieter verursacht. Die Beweisaufnahme ergibt, dass der Mieter die geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden, aufgrund derer er die Grundmiete gemindert hatte, nicht zu vertreten hat. Allerdings ist die von ihm vorgenommene Minderung zu hoch angesetzt.

Dem Vermieter sind die gesamten Kosten der Beweisaufnahme aufzuerlegen, während iÜ die Kosten entsprechend dem teilweisen Obsiegen hinsichtlich der Höhe der Mietminderung zu verteilen sind

 

Rn 3

In gewisser Weise kommt § 96 auch ein Sanktionscharakter zu. Die obsiegende Partei soll die Nachteile tragen, die er durch erfolglose Angriffs- und Verteidigungsmittel verursacht hat. Allerdings ist insoweit Zurückhaltung geboten, da es einer Partei grds freistehen muss, sich im Rechtsstreit mit allen zulässigen Mitteln zur Wehr zu setzen. Dass ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel erfolglos geblieben ist, darf für sich alleine noch nicht die Kostenbelastung rechtfertigen.

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