Rn 2

Gleichwertig iSd Art 23 I EuKoPfVO ist nach den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers der Arrestbeschluss. Die Vollziehung des Arrestbeschlusses richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, soweit nicht die 929 ff abweichende Vorschriften enthalten (§ 928). Deshalb ordnet § 950 die entsprechende Anwendung des Achten Buchs der ZPO über die Zwangsvollstreckung an. Damit sind offenbar nicht Abschnitt 5 (§§ 916 ff) und Abschnitt 6 (§§ 946 ff) des Achten Buchs gemeint, denn sonst bräuchte es eine gesonderte Erwähnung des § 930 I S 2 nicht und auch die vorrangige Anwendung der §§ 951 ff ergäbe nur schwer einen Sinn. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen anwendbar sein insbesondere die Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto (iVm Art 31 II EuKoPfVO) und § 771 als Rechtsmittel eines Dritten iSv Art 39 EuKoPfVO (BTDrs 18/7560 S 43). Entsprechend anwendbar ist auch § 930 I S 2, weshalb dem ausgeführten Beschluss über die vorläufige Kontenpfändung dieselben Wirkungen und derselbe Rang zukommen sollen, wie dem Arrestpfandrecht (BTDrs 18/7560, aaO). Auf die Kommentierung zu § 930 I S 2 kann insoweit Bezug genommen werden. Vorrang vor den Regelungen des Achten Buchs der ZPO über die Zwangsvollstreckung haben die Vorschriften der EuKoPfVO und die §§ 951 ff.

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