Rn 3

Darüber hinaus können die Kosten gesondert einer Partei auferlegt werden, wenn sie

  • die Verlegung eines Termins,
  • die Vertagung einer Verhandlung,
  • die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder
  • die Verlängerung einer Frist

durch ihr Verschulden veranlasst hat. Im Gegensatz zu dem Säumnisfällen ist hier ein Verschulden der Partei erforderlich.

 

Rn 4

Voraussetzung ist, dass ein Termin verlegt werden musste, dass die Verhandlung vertagt werden musste, also mit ihr erneut begonnen werden musste, dass sich die Notwendigkeit ergab, die Verhandlung in einem weiteren Termin fortzusetzen, oder dass die Verlängerung einer Frist notwendig wurde.

 

Rn 5

In diesen Fällen kommt eine Kostentragungspflicht der Partei nur in Betracht, wenn sie den neuen Termin oder die Fristverlängerung verschuldet hat. Insoweit gilt der Verschuldensbegriff des § 276 BGB, wobei hinsichtlich der Fahrlässigkeit auf die nach prozessrechtlichen Kriterien zu beurteilende, der Partei obliegende Sorgfalt abzustellen ist (HK-ZPO/Gierl § 95 Rz 5). Die Partei hat sich das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (§§ 51 II, 85 II). Kann sie die Fristversäumung entschuldigen, kommt die Anwendung des § 95 nicht in Betracht (Celle AnwBl 71, 316). Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass das Gericht eine Prozessförderungspflicht trifft und es Maßnahmen zu ergreifen hat – etwa durch nachträgliche Ladung von nachbenannten Zeugen, Schriftsatznachlässe etc –, um dem Entstehen von Mehrkosten vorzubeugen. Ein Verschulden ist daher nicht gegeben, wenn einer Partei Schriftsätze des Gegners nicht bekannt gegeben worden sind (Brandbg JurBüro 23, 25).

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