Rn 2

§ 95 ist zum einen anwendbar, wenn die Partei einen Termin oder eine Frist versäumt. Ein Verschulden ist hier nicht erforderlich.

Unter Termin nach 95 ist jeder Termin iSd §§ 214 ff zu verstehen, also ein Verhandlungstermin, ein Gütetermin (§ 278 IV), ein Erörterungstermin, ein Termin vor dem ersuchten Richter (zB nach § 278 V), ein Beweisaufnahmetermin etc. Auch ein Termin iRd gerichtsnahen Mediation dürfte hierunter fallen. Ebenso zählt hierzu ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin (Schleswig SchlHA 75, 135 = KostRsp § 3 Nr 3).

Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Terminsladung vorliegt, dass also die Formalien in Ordnung sind und insb eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt.

Versäumt ist ein Termin, wenn die Partei bis zum Schluss nicht erscheint oder nicht verhandelt (§ 220 II).

Unter Frist iSd § 95 fallen alle gesetzlichen oder richterlichen Fristen. Voraussetzung ist auch hier selbstverständlich, dass die Frist ordnungsgemäß bestimmt war und dass die Formalien, Zustellung etc. in Ordnung sind.

In den Säumnisfällen, also bei Versäumung eines Termins oder einer Frist ist kein Verschulden erforderlich. Die bloße Säumnis reicht aus, um die entsprechende Kostenfolge auszulösen. Zurückhaltung ist allerdings insoweit geboten, als im Fall eines Anspruchs auf Terminsverlegung oder Fristverlängerung, dem das Gericht hätte stattgeben müssen, die Kostenfolge nicht ausgelöst wird, zB, wenn sich das Gericht geweigert hatte, einen begründeten Terminsverlegungsantrag nach § 227 zu bescheiden oder es einen solchen Antrag übersehen hat.

Selbst wenn kein Verschulden erforderlich ist, muss auch hier die Möglichkeit bestehen, sich zu entlasten, etwa wenn die Partei aufgrund höherer Gewalt gehindert war, den Termin wahrzunehmen, also wenn ihr letztlich wiederum ein Anspruch auf Terminsverlegung zustand.

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