Rn 14

Der Ausspruch nach § 95 ist nicht isoliert anfechtbar. Er kann nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden (§ 99 I) oder im Falle einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (zB §§ 91a II, 99 II) zusammen mit der gesamten Kostenentscheidung. Wird über die durch eine Säumnis oder ein Verschulden entstandenen Kosten verfahrensfehlerhaft durch Beschl entschieden, soll in entsprechender Anwendung des § 99 die sofortige Beschwerde gegeben sein (Ddorf MDR 90, 832).

In Betracht kommt allerdings die Gehörsrüge nach § 321a, wenn die Entscheidung über die Austrennung der Säumniskosten unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (s Rn 7) ergangen ist.

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