Rn 2

Nach § 948 I ist das Bundesamt für Justiz die zentral zuständige Auskunftsbehörde für die Einholung von Konteninformationen. Von der Einrichtung dezentraler Auskunftsbehörden hat der Gesetzgeber abgesehen, weil zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht feststeht, in welchem Bundesland oder Amtsgerichtsbezirk das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird, und der Schuldner nicht zwangsläufig im Inland seinen Wohnsitz hat (BTDrs 18/7560 S 42). Da eine grenzüberschreitende Rechtssache iSd EuKoPfVO auch dann vorliegt, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird (Art 3 I b) EuKoPfVO), kann das Bundesamt für Justiz auch durch ein deutsches Gericht um Auskunft ersucht werden. § 948 II bestimmt die Methode für die Einholung der Konteninformationen. Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, das Bundeszentralamt für Steuern um den Abruf der von den Kreditinstituten vorgehaltenen Daten iSv § 93b I AO zu ersuchen.

 

Rn 3

Das Bundesamt für Justiz ist datenschutzrechtlich zuständig für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung. Art 47 EuKoPfVO und § 93 IX und X AO sollen zu berücksichtigen sein, wobei § 93 IX S 2 durch Art 14 VIII EuKoPfVO im Blick auf die Benachrichtigung des Schuldners modifiziert wird. § 948 III enthält weitere datenschutzrechtliche Anforderungen.

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