a) Prüfung vAw.

 

Rn 10

Prozessual ist der Einwand des Mitverschuldens keine Einrede, die für ihre Wirksamkeit erst erhoben werden müsste, sondern nach einhelliger Ansicht eine vAw zu beachtende Einwendung (BGH NJW 00, 217, 219; WM 10, 993 Rz 13; Grüneberg/Grüneberg § 254 Rz 72; D. Fischer DB 10, 2600, 2605). Die Frage des mitwirkenden Verschuldens ist daher vAw auch noch in der Revisionsinstanz zu überprüfen (BGH WM 10, 993 Rz 13). Aus dem Charakter als Rechtsvorschrift (§ 254 BGB) ist ferner abzuleiten, dass es auch nicht erforderlich ist, hierzu Rechtsausführungen zu machen. Es genügt, dass Umstände tatsächlicher Art vorgetragen werden, die in rechtlicher Hinsicht das Mitverschulden begründen (vgl BGHZ 135, 140, 149 = NJW 97, 1857; D. Fischer DB 10, 2600, 2605).

b) Darlegungs- und Beweislast.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand des Mitverschuldens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGHZ 168, 352 Rz 34 = NJW 06, 2767; D. Fischer DB 10, 2600, 2605). Indessen darf dem Schädiger nichts Unmögliches abverlangt werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91, 243, 260 = NJW 84, 2216; 168, 352 Rz 34 = NJW 06, 2767; NJW 98, 3706, 3707). Insbesondere ist es bei einem Streit über die Frage, ob er eine andere zumutbare Arbeit hätte finden können, Sache des Geschädigten, darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten für ihn zumutbar und durchführbar seien und was er bereits unternommen habe, um einen entsprechende Tätigkeit zu finden.

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