Rn 5

Bei seiner Beurteilung, ob die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt iSd § 945 Alt 1 war, ist der Schadensersatzrichter an eine Entscheidung in der Hauptsache im Umfang ihrer Rechtskraft gebunden (BGHZ 122, 172, 175 – Verfügungskosten = NJW 93, 2685; NJW 88, 3268, 3269; NJW-RR 92, 998, 1001 – Roter mit Genever; Karlsr GRUR 84, 156, 157). Diese Bindungswirkung beruht auf der materiellen Rechtskraft (§ 322 I) der Hauptsacheentscheidung. Sie erstreckt sich auf die Feststellungen zum Anordnungsanspruch, nicht aber auf die zum Anordnungsgrund, auf die es im Hauptsacheverfahren nicht ankommt (Teplitzky/Schwippert Kap 36 Rz 15). Gleiches gilt für andere Prozessvoraussetzungen des Anordnungsverfahrens, weil auch diese nicht Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind. Ist das Hauptsacheverfahren ohne eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Streitgegenstand abgeschlossen worden, ist der Schadensersatzrichter bei der Prüfung des Schadensersatzbegehrens gem § 945 Alt 1 frei. Dies gilt auch für einen Kostenbeschluss gem § 91a, weil nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien über die Hauptsache gerade nicht mehr zu entscheiden ist (BGH NJW-RR 92, 998, 1001 [BGH 28.11.1991 - I ZR 297/89] – Roter mit Genever).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge