Rn 3

§ 943 II verdrängt in seinem Anwendungsbereich als Sondervorschrift die allgemeine Zuständigkeitsregelung in § 109, wonach für die dort angesprochene Anordnung das Gericht zuständig ist, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat (Schuschke/Walker/Walker Rz 4). Daher ist nach § 943 II selbst dann, wenn die Sicherheitsleistung durch das Amtsgericht (§§ 919, 942 I) angeordnet wurde, für die Rückgabeanordnung das Hauptsachegericht zuständig, soweit es mit der Hauptsache befasst ist oder war. Die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung des Gläubigers entfällt, wenn es keinen Schadensersatzanspruch des Schuldners nach § 945 (mehr) zu sichern gibt. Die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung des Schuldners entfällt, wenn der Schuldner in der Hauptsache rechtskräftig obsiegt (München BB 75, 764) oder den Gläubiger freiwillig mit Erfüllungswirkung befriedigt hat (Musielak/Voit/Huber Rz 10).

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