Gesetzestext

 

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Anordnung des Arrests. Sie gewährt im Interesse wirksamen Rechtsschutzes dem Schuldner zwei Gerichtsstände zur freien Wahl. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit (§ 802).

B. Arrestgericht.

 

Rn 2

Sachlich und örtlich zuständig ist sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit dem Arrest zu belegene Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. Der Gläubiger kann zwischen beiden Gerichtsständen wählen (§ 35). Aus prozessökonomischen Gründen ist es aber im Regelfall sachdienlich, das Gericht der Hauptsache anzurufen.

I. Gericht der Hauptsache.

 

Rn 3

Hauptsachegericht ist das für die Hauptsache örtlich und sachlich zuständige Gericht. § 943 I regelt die Einzelheiten gemeinsam für das Arrestwie das einstweilige Verfügungsverfahren (§ 943 Rn 2). Der Begriff der Hauptsache wird durch den Arrestanspruch (§ 916) bestimmt.

II. Amtsgericht der belegenen Sache.

 

Rn 4

Das Amtsgericht ist unabhängig vom Streitwert des Verfahrens zuständig. Auch wenn die Hauptsache bereits bei einem anderen Gericht anhängig ist, bleibt das Wahlrecht des Gläubigers bestehen. Die Anrufung des Amtsgerichts ist aber auch in diesem Fall ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht sachdienlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge