Rn 2

Das richterliche Ersuchen hat der Vorsitzende zu veranlassen, weil es sich um eine reine verfahrensbegleitende Maßnahme handelt. Gelegentlich wird aber das Ersuchen in den Entscheidungstenor aufgenommen, was unschädlich ist (Musielak/Voit/Huber Rz 1). Ein Ersuchen durch die Geschäftsstelle des Gerichts ist dagegen unzulässig (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 2). Ob ein richterliches Ersuchen ergeht, steht im richterlichen Ermessen (Kobl NJW 80, 948, 949 [OLG Koblenz 02.10.1979 - 9 U 347/79]). Wird bereits im Verfügungsgesuch ein richterliches Tätigwerden gem § 941 erbeten, so hat das Gericht, wenn es kein eigenes Ersuchen stellen will, hiervon unverzüglich den Antragsteller zu unterrichten, damit er das Erforderliche selbst veranlassen kann (Zö/Vollkommer Rz 1).

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