Rn 8

Der Titel kann vorläufig (Börstinghaus NJW 14, 2225, 2227) oder endgültig vollstreckbar sein. Daher kann, auch wenn der Räumungsprozess gegen den Mieter noch im Berufungsrechtsweg anhängig ist, bereits gegen den Dritten mit der Räumungsverfügung vorgegangen werden (Zö/Vollkommer Rz 5).

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