Rn 21

Gegenstand einer Leistungsverfügung kann der vorbeugende Unterlassungsanspruch gegen eine unerlaubte Ehrverletzung oder eine unzulässige Bildberichterstattung aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich sein. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt auch hier die Wiederholungsgefahr (vgl § 940 Rn 25, Zö/Vollkommer Rz 8). Der Anspruch auf Widerruf nach erfolgter Veröffentlichung kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Dies folgt aus dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus dem Strafsanktionscharakter des Widerrufs (MüKoZPO/Drescher § 935 Rz 84). Zulässig ist aber der eingeschränkte Widerruf, nämlich die Erklärung, beanstandete Tatsachenbehauptungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht aufrechtzuerhalten, wenn anders die Gefährdung der Rechte des Gläubigers nicht zu beseitigen ist (Stuttg WRP 89, 202; Musielak/Voit/Huber Rz 22). Die – durch die Vorschriften der Landespressegesetze geregelte – presserechtliche Gegendarstellung erfolgt durch einstweilige Verfügung und ist eine Inhaltskonkretisierung des § 938 (MüKoZPO/Drescher § 935 Rz 82). Sie setzt keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung voraus. Der Verfügungsgrund kann durch Selbstwiderlegung (§ 935 Rn 10) entfallen (Brandbg NJW 96, 666). Ein Hauptsacheverfahren findet überwiegend nicht statt (§ 936 Rn 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge