Rn 5

Für bestimmte Fallgruppen wird eine Gefährdung von Gesetzes wegen angenommen, weshalb eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes nicht erforderlich ist. Hierzu gehören bspw § 650d, § 885 I, 899 II, § 1615o III BGB, § 12 I UWG sowie §§ 2, 5 UKlaG. Die dort enthaltene Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich, wie etwa im Falle der Selbstwiderlegung, wenn der Gläubiger mit seiner Antragstellung zu lange zuwartet (KG NJW-RR 01, 1201, 1202 [KG Berlin 09.02.2001 - 5 U 9667/00]) oder das Verfahren zögerlich betreibt (BGH GRUR 17, 1017 [BGH 11.07.2017 - X ZB 2/17] Rz 85; KG GE 22, 468). Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 II BGB nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden (BGH NJW 13, 2357 [BGH 07.03.2013 - V ZB 83/12] Rz 8).

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