Gesetzestext

 

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und die § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt das Verfahren in Verbandsklagesachen im Wesentlichen durch Verweis auf das in der ZPO geregelte Verfahren zur Durchsetzung individueller Ansprüche. Dies ist zwar aus Sicht derjenigen konsequent, die in der Verbandsklagekompetenz einen materiell-rechtlichen Anspruch sehen (s § 1 Rn 2), führt aber in der Praxis zu erheblichen Friktionen aufgrund des objektiv-rechtlichen Charakters dieser Kontrollkompetenz. Die Verfahrensgrundsätze eines auf die Durchsetzung individueller Ansprüche zugeschnittenen Zivilprozesses passen jedenfalls nicht unmodifiziert auf das Verbandsklageverfahren (E. Schmidt NJW 02, 25, 30; Halfmeier 192 ff und 324 ff; aA Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 3; Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 21). Für die Zukunft wäre eine eigene Regelung der Besonderheiten des Verbandsklageverfahrens innerhalb der ZPO wünschenswert.

B. Abmahnverfahren.

I. Abmahnung.

 

Rn 2

Der Verweis auf das Abmahnverfahren gem § 13 UWG entspricht der Praxis. Die Abmahnung ist Obliegenheit des Verbandsklageberechtigten zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO. Sie ist aber entbehrlich, wenn der Bekl sich der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens berühmt (P/O/S § 12 UWG Rz 7), denn dann gibt er schon dadurch Anlass zur Klageerhebung iSv § 93 ZPO. In der Abmahnung ist der konkrete Verstoß, dh das beanstandete Verhalten zu spezifizieren. Eine rechtliche Begründung ist zweckmäßig, aber nicht zwingend erforderlich (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 15). Die Abmahnung muss außerdem die in § 13 II UWG genannten Angaben enthalten.

II. Angemessene Vertragsstrafe.

 

Rn 3

Die abzugebende Unterlassungsverpflichtung soll gem § 13 I UWG mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt werden. Für die Höhe sind nun die Regeln des § 13a UWG anzuwenden. In der Praxis galten bisher Beträge ab 2.500 EUR als üblich und angemessen (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 5), im Hinblick auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch 10.000 EUR und bei einem großen Unternehmen sogar 25.000 EUR (LG Köln 30.5.07 – 26 O 53/06). Die Vorschrift des § 13 III UWG, wonach bei ›unerheblichen‹ Verstößen durch kleinere Unternehmen die Vertragsstrafe höchstens 1.000 EUR betragen darf, wird im UKlaG kaum zur Anwendung kommen: Die Verwendung unwirksamer AGB (§ 1 UKlaG) kann schon aufgrund ihrer potenziellen Breitenwirkung nicht ›unerheblich‹ sein. Bei § 2 UKlaG sorgt das Tatbestandsmerkmal ›im Interesse des Verbraucherschutzes‹ dafür, dass unerhebliche Verstöße gar nicht anspruchsbegründend sind (s § 2 Rn 14).

III. Aufwendungsersatz im Abmahnverfahren.

 

Rn 4

Die ältere Rechtsprechung zum Aufwendungsersatz für Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist angesichts der heute geltenden gesetzlichen Regelung in § 13 III UWG nicht mehr relevant. Sachlich enthält aber auch diese Vorschrift den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung (aber nicht für eine zweite Abmahnung, s BGH NJW 10, 1208). Dazu gehören im Regelfall auch Anwaltskosten, weil das Verbraucherschutzrecht ohne fachliche Hilfe kaum durchschaubar ist. Die Verbraucherverbände müssen keine Experten für alle Rechtsgebiete vorhalten, sondern können für die Abmahnung zumindest in komplexeren Rechtsbereichen einen Rechtsanwalt beauftragen und dessen Kosten als Abmahnkosten verlangen (BGH 14.12.17 – I ZR 184/15 Rz 63). Bei Abmahnungen ohne Anwalt wurden bisher nur Pauschalbeträge von etwa 200 EUR ersetzt (Woitkewitsch VuR 07, 252, 257). Die Kosten einer Gegenabmahnung sind weder aus § 13 III UWG noch aus §§ 683, 670 BGB erstattungsfähig; vielmehr kann zur Verteidigung sogleich negative Feststellungsklage erhoben werden, ohne dass der Kl die Kostenfolge des § 93 ZPO riskierte (Hamm 18.2.10 – 4 U 158/09; BGH GRUR 04, 790, 792 [BGH 29.04.2004 - I ZR 233/01]).

C. Einstweiliger Rechtsschutz.

I. Dringlichkeitsvermutung.

 

Rn 5

Wegen der Verweisung auf § 12 I UWG wird der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) vermutet und muss daher vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht werden. Die Rspr hält die Vermutung für widerlegt, wenn der Antragsteller mit seinem Verhalten zeigt, dass er die Sache selbst nicht als dringlich ansieht (BGH NJW-RR 00, 209 [BGH 01.07.1999 - I ZB 7/99]). Dagegen spricht aber, dass die Dringlichkeit nicht auf die Verbandsinteressen bezogen ist, sondern auf das öffentliche Interesse an der Beendigung rechtswidriger Praktiken, welches nichts mit dem Verhalten des Verbandsklägers zu tun hat (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 12; Henke VuR 21, 137, 138). Die tw verwendeten Fristen von 4–6 Wochen sind jedenfalls zu kurz.

II. Inhalt der Verfügung.

 

Rn 6

Auch im Falle einer AGB-Kontrollklage lautet die einstweilige Verfügung auf Unterlassen, dh der Verwendung oder Empfehlung der inkriminierten Bedingungen (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 13; aA Staud/Schlosser § 1 Rz 8: nur Hinweis auf gerichtliche Überprüfung der AGB).

III. Abschlusserklärung.

 

Rn 7

Das im Wettbewerbsrecht entwickelte Verfahren der Abschlusserklärung (vgl P/O/S § 12 UWG Rz 181 ff) nach e...

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