Rn 2

Sie geschieht durch Pfändung, die entweder im Arrestbeschluss selbst oder gesondert durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr 16 RPflG) angeordnet wird. Der Gerichtsvollzieher, der das Schiff oder Schiffsbauwerk pfändet und in Besitz nimmt, hat die zur Bewachung und Verwahrung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Abs 4. Das Arrestpfandrecht entsteht nach § 804. Die Eintragung der Vormerkung in das Schiffsregister, die das Registergericht auf Ersuchen des Arrestgerichts vornimmt, und eine nach Abs 6 veranlasste Eintragung in das Schiffsregister dient nur zur Berichtigung und zum Schutz des Arrestgläubigers ggü einem gutgläubigen Erwerb durch Dritte. Die Arrestvollziehung in inländische Luftfahrzeuge unterliegt nicht § 931. Handelt es sich um ein nicht eingetragenes Fahrzeug, gilt § 930. Bei eingetragenen Fahrzeugen wird durch Eintragung eines Registerpfandrechts (§ 99 II LuftFzRG) gepfändet; ferner hat der Gerichtsvollzieher das Fahrzeug in Bewachung und Verwahrung zu nehmen (MüKoZPO/Drescher Rz 6). Nach Abs 7 ist die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff unzulässig, wenn es sich auf Reisen befindet und nicht in einem Hafen liegt. Dieses Verbot entspricht der Regelung für nicht eingetragene Seeschiffe (§ 930 Abs 4; Musielak/Voit/Huber Rz 2).

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