Rn 5

Eine Verwertung kann nur das Vollstreckungsgericht, nicht der Gerichtsvollzieher anordnen (BGHZ 89, 82, 86 = NJW 84, 1759). Zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 17 RPflG). Eine Versteigerung mit anschließender Hinterlegung des Erlöses kommt in Betracht bei leicht verderblichen Sachen, dem Kursverfall ausgesetzten Wertpapieren (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 6) sowie bei Gegenständen, deren Aufbewahrung im Verhältnis zum Wert unverhältnismäßige Kosten verursacht (LG Mönchengladbach DGVZ 03, 141: Teure Garage für älteren PKW).

 

Rn 5a

Nach Abs 4 ist die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff unzulässig, wenn es sich auf Reisen befindet und nicht in einem Hafen liegt. Dieses seit Langem anerkannte und zuvor im Seehandelsrecht (§ 482 aF HGB) kodifizierte Verbot wurde nun in die ZPO aufgenommen und in § 930 Abs 4 (nicht eingetragenes Seeschiff) und in § 931 Abs 7 (eingetragenes Seeschiff) eingestellt (Musielak/Voit/Huber Rz 9).

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