Rn 2

Arrest und einstweilige Verfügung sind ohne weiteren Ausspruch sofort vollstreckbar (BGH NJW 2018, 1317 [BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16] Rz 14), wobei es gleichgültig ist, ob die Anordnung durch Beschl oder Urt erfolgt. Wird entgegen diesem Grundsatz eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit getroffen, die es dem Schuldner ermöglicht, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sind hieran die Vollstreckungsorgane gebunden (Karlsr MDR 83, 677, 678). Eine Vollstreckungsklausel ist regelmäßig nicht notwendig, es genügt eine einfache Ausfertigung. Anderes gilt, wenn, wie in Abs 1 ausdrücklich angeführt, die einstweilige Rechtschutzanordnung nach § 727 für oder gegen eine andere Person erfolgen soll. Ferner ist eine Vollstreckungsklausel nach § 31 AVAG geboten, wenn der Arrest oder die einstweilige Verfügung in einem ausländischen Vertragsstaat vollzogen werden soll. Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist in diesen Fällen das Arrestgericht.

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