Rn 8

Über den Widerspruch entscheidet das Arrestgericht der ersten Instanz. Dies gilt auch dann, wenn der Arrest auf Rechtsmittel des Gläubigers durch das Beschwerdegericht erlassen wurde (RGZ 37, 368, 369; Ddorf MDR 84, 324 [OLG Düsseldorf 15.12.1983 - 10 U 159/83]; KG NJW-RR 08, 520 [KG Berlin 27.11.2007 - 5 W 278/07]). Ergibt sich erst im Verfahren über den Widerspruch die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arrestgerichts, so ist auf Antrag die Sache unter Aufrechterhaltung des Arrestbefehls an das zuständige Gericht zu verweisen (Hamm OLGZ 89, 340; LAG Niedersachsen MDR 06, 592 [LAG Niedersachsen 05.09.2005 - 11 Sa 189/05]; MüKoZPO/Drescher Rz 10; St/J/Grunsky Rz 19; Zö/Vollkommer Rz 6). Die Annahme, das unzuständige Gericht sei vor Verweisung verpflichtet, den erlassenen Arrestbefehl aufzuheben (so LG Arnsberg NJW-RR 93, 318 [LG Arnsberg 22.10.1992 - 8 O 48/92]; ähnl Schuschke/Walker/Walker Rz 11), ist systemfremd. Die Verweisung soll dem zuständigen Gericht ermöglichen, das Verfahren in dem Stadium unverändert zu übernehmen, in dem es sich zu diesem Zeitpunkt befindet (LAG Niedersachsen MDR 06, 592). Im Übrigen spricht hierfür der dem einstweiligen Rechtschutz immanente Beschleunigungsgrundsatz und der Umstand, dass zur Entscheidung über den Widerspruch allein das zuständige und nicht das unzuständige Gericht berufen ist. Wird nach Einlegung des Widerspruchs die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen bei gleichzeitiger Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Beschlussverfügung, so ist das hierauf angerufene Beschwerdegericht nicht zur Aufhebung der Beschlussverfügung befugt; die Entscheidungsbefugnis ist mit der Verweisung vollständig auf das aufnehmende Gericht übergegangen (Stuttg NJW-RR 18, 319 [OLG Stuttgart 29.01.2018 - 2 W 52/17]).

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