Entscheidungsstichwort (Thema)

Arrestanspruch. Arrestgrund. unzuständiges Gericht. Schadensersatz. abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Substanziierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Macht der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung geltend, dieser habe Barbeträge von Kunden (hier aus Autoverkäufen) entgegengenommen und nicht abgeführt, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitgeber hat zunächst darzulegen, welchen konkreten Betrag der Arbeitnehmer aus welchem Rechtsgeschäft von welchem Kunden erhalten hat. Der Arbeitnehmer als Sachnäherer hat dann substanziiert darzulegen, was mit diesem Geld geschehen ist. Diese Einlassungen sind sodann vom Arbeitgeber zu widerlegen.

2. Erlässt ein unzuständiges Gericht einen dinglichen Arrest und verweist es den Rechtstreit an das zuständige Gericht, so ist der Arrest nicht schon deshalb aufzuheben und ggf. neu zu erlassen, weil der Arrest zunächst durch ein unzuständiges Gericht erlassen wurde.

 

Normenkette

BGB § 280; ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO § 916 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Urteil vom 04.01.2005; Aktenzeichen 1 Ga 44/04)

 

Tenor

Die Berufung der Arrestbeklagten vom 24.01.2005 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 05.01.2005 – 1 Ga 44/04 – wird auf Kosten der Arrestbeklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Arrestbeklagten.

Der Arrestkläger betreibt in N. ein Autohaus. Die Arrestbeklagte war bei dem Arrestkläger in der Zeit vom 1.4.1992 bis zum 31.3.2000 und sodann ab dem 17.08.2001 als Verkäuferin tätig.

Mit Schreiben vom 30.9.2004 kündigte der Arrestkläger das Arbeitsverhältnis fristlos. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Lüneburg zum Aktenzeichen 1 Ca 745/04.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von 6 Fahrzeugen an den Autohändler A., bei denen die Arrestbeklagte als Verkäuferin des Arrestklägers auftrat, nahm sie für die nachfolgend näher aufgeführten Fahrzeuge insgesamt 43.400 EUR in bar ein:

Pkw Audi 80 – amtliches Kennzeichen:

2.000 EUR

Pkw Audi A6 – amtliches Kennzeichen:

14.200 EUR

Pkw Passat Variant – amtliches Kennzeichen:

8.200 EUR

Pkw VW Polo TDI – amtliches Kennzeichen:

6.000 EUR

Pkw Passat – amtliches Kennzeichen:

4.000 EUR

Pkw Vw-Golf – amtliches Kennzeichen:

9.000 EUR

Im Betrieb bestand die Anordnung, von Kunden übergebenes Bargeld unverzüglich unter Angabe des Kunden und der Rechnungsnummer sowie des Fahrzeuges und der Fahrgestellnummer an der Kasse einzuzahlen.

Der Käufer A. machte unter dem 12.10.2004 über seinen Rechtsanwalt gegen die Arrestklägerin wegen der vorstehend näher bezeichneten Verkäufe Ansprüche geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Schreibens vom 12.10.2004 (Bl. 18 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen Vorlage von Quittungen (Blatt 121, 122 der Akten) erhielt die Arrestbeklagte von dem Arrestkläger die Beträge von 4.008,64 EUR, 500 EUR sowie 3.500 EUR.

Die Parteien streiten darüber, ob die Arrestbeklagte die durch den Verkauf vorstehender Fahrzeuge erzielten Erlöse an den Arrestkläger abgeführt und 4.508,64 EUR an den Zeugen J. und 3.500 EUR an den Zeugen G. ausgezahlt hat.

Die Arrestbeklagte annoncierte im … vom 13.10.2004 (Blatt 25 der Akten) das in ihrem sowie dem Eigentum ihres Ehemannes stehende Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 335.000 EUR. Ihrem Vater teilte sie in einem persönlichen Brief im Oktober 2004 mit, dass ihre Anschrift ab Januar 2005 eine solche in den USA (Kalifornien) sei.

Das Landgericht Stade hat durch Beschluss vom 22.10.2004 der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 122.080 EUR sowie einer Kostenpauschale von 1.605 EUR den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet (Blatt 20 ff. der Akten). Mit bei Gericht am 29.10.2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Arrestbeklagte Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 15.11.2004 (Blatt 66 f. der Akten) hat das Landgericht Stade, nachdem der Arrestkläger sein Einverständnis erklärt hatte, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Lüneburg verwiesen.

Der Arrestkläger hat beantragt,

den Arrestbefehl des Landgerichts Stade aufrechtzuerhalten,

hilfsweise,

wegen einer Schadensersatzforderung des Arrestklägers gegen die Arrestbeklagte in Höhe von 122.080 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2004 sowie einer Kostenpauschale von 1.605 EUR einen neuen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagte anzuordnen,

und zu bestimmen, dass durch Hinterlegung von 122.080 EUR die Vollziehung des Arrest gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt ist, die Aufhebung des vollzogenen Arrest zu beantragen.

Die Arrestbeklagte hat beantragt,

den Arrestbefehl des Landgerichts Stade aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Die Arrestbeklagte hat behauptet, sie habe die aus den Autoverkäufen erzielten Erlöse an die Kasse de...

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