Rn 6

Für die Darlegung und Glaubhaftmachung gelten die allgemeinen Beweislastregeln ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner (nach Anberaumung mündlicher Verhandlung) vollwertig am Verfahren beteiligt ist (Karlsr WRP 83, 170; 88, 631; KG WRP 11, 611 [KG Berlin 02.03.2011 - 5 W 21/11]; Schuschke/Walker/Walker Rz 26; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 45). Bis dahin trifft den Antragsteller eine erweiterte Darlegungslast insofern, als er sich auch mit Einwendungen und Einreden des Antragsgegners, die nach seinem eigenen Vorbringen oder nach einer vom Antragsgegner eingereichten Schutzschrift (§ 945a Rn 2) in Betracht kommen, auseinandersetzen muss. Gelingt es ihm nicht, die Entkräftung solchen Gegenvorbringens glaubhaft zu machen, wird darauf allein die Zurückweisung des Antrags ohne mündliche Verhandlung im Allgemeinen aber nicht gestützt werden können (Köln JMBl NRW 85, 18; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 45).

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