Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Glaubhaftmachung im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Verfügungsanspruch zwar nicht glaubhaft gemacht, wohl aber schlüssig dargelegt, so kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Regelfall nicht ohne Anhörung der Gegenpartei (normalerweise also erst nach mündlicher Verhandlung) zurückgewiesen werden, da das tatsächliche Vorliegen einer behaupteten anspruchsbegründenden Voraussetzung überhaupt nur im Bestreitensfalle glaubhaft gemacht werden muss.

 

Normenkette

UWG § 12 Abs. 2; ZPO §§ 936, 920 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 21.12.2010; Aktenzeichen 15 O 678/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.1.2011 gegen die Teilzurückweisung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschluss der Zivilkammer 15 des LG Berlin vom 21.12.2010 - 15 O 678/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.375 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragstellerin steht weder der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Reisebereich selbst oder durch Dritte Reisen mit Aufenthalt in einem bestimmten Hotel mittels Werbebanner unter Verwendung von Fotos eines Swimmingpools, insbesondere wie in der Beschwerdeschrift im Antrag zu 2. wiedergegeben, zu bewerben, wenn bei Klick auf die zur Weiterleitung vorgesehene Fläche des Werbebanners (vorstehend auf "Buchen]") ein Hotel angeboten wird, das über keinen Swimmingpool verfügt, noch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Reisebereich selbst oder durch Dritte mittels Werbebanner unter Verwendung von Fotos eines Swimmingpools Reisen mit Aufenthalt in Hotels, die über keinen Swimmingpool verfügen, zu bewerben, insbesondere wie in der Beschwerdeschrift im Antrag zu 2. wiedergegeben.

1. Allerdings ist die vom LG für die Zurückweisung des vorstehenden Haupt- und Hilfsantrages angeführte Begründung nicht tragfähig, soweit sie sich auf eine unzureichende Glaubhaftmachung des Vortrages der Antragstellerin stützt. Im einstweiligen Verfahren kann ein Antrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung im Regelfall erst nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen werden. Denn einer Glaubhaftmachung gem. § 920 Abs. 2 ZPO bedürfen die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur insoweit, als sie von der Gegenpartei bestritten werden (Hess in jurisPK UWG, 2. Aufl., § 12 Rz. 116). Mithin kann ein Antrag aus Beweislastgründen erst nach Anhörung der Gegenpartei zurückgewiesen werden (Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Vor § 916 Rz. 6a m.w.N.). Eine Anhörung der Antragsgegnerin hatte vorliegend vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht stattgefunden.

2. Im Beschwerdeverfahren sind der Antragstellerin indes mit dem Nichtabhilfebeschluss des LG vom 25.1.2011 Abschriften des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 24.1.2011 übersandt worden. In diesem hatte die Antragsgegnerin bestritten, dass das im Werbebanner gezeigte Hotel "V. ", zwischenzeitlich umbenannt in "A.P.," nicht über einen Swimmingpool verfügen würde; bestritten wurde auch, dass das Hotel "A.", welches nach Darstellung der Antragstellerin beim Anklicken des auf dem Werbebanner befindlichen Buttons "Buchen" am 12.10.2010 gezeigt wurde, nicht über einen Swimmingpool verfügen würde. Nunmehr oblag es der Antragstellerin, ihr gegenteiliges Vorbringen zur Verfügbarkeit eines Swimmingpools glaubhaft zu machen. Sie hat seither über die bereits dem LG bekannten Glaubhaftmachungsmittel hinaus nichts weiter zur Glaubhaftmachung ihrer bestrittenen Behauptungen in das Verfahren eingeführt.

Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass den Gästen des von der Antragsgegnerin beworbenen Hotels "V.," nunmehr "A. P.," der in der Werbung abgebildete Pool nicht zur Verfügung stehen würde. Die als Anlage ASt 7 zur Antragsschrift vorgelegte und von ihrem Umfang her knappe Hotelbeschreibung enthält zwar keinen Hinweis auf einen Pool. Sie enthält aber auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben würde. Bei der eidesstattlichen Versicherung des R.P.vom 7.1.2011 handelt es sich nicht um die Wiedergabe von Erkenntnissen aus eigener Anschauung, sondern um die Wiedergabe von Informationen nicht benannter Dritter bzw. um Informationen aus nicht benannten Quellen ("nach den mir vorliegenden Informationen"), die schon deshalb nicht zur Glaubhaftmachung geeignet ist.

Selbst wenn der verfahrensgegenständliche Hauptantrag hinsichtlich einer Irreführung durch Zeigen eines anderen Hotels ohne Swimmingpool beim Anklicken des Buttons "Buchen" nicht bereits vom Tenor zu 3 der einstweiligen Verfügung vom 21.12.2010 umfa...

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