Rn 37

Mit Abgabe der Erledigungserklärungen reduziert sich der Streitwert und bemisst sich nur noch nach der Summe der bis dahin angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Dabei bildet der Wert der Hauptsache die Obergrenze (BGH GrundE 14, 1270; Pape/Notthoff JuS 95, 1016, 1018 und § 3 Rn 124). Mit der Erledigung des Rechtsstreits ist keine Streitwertermäßigung verbunden, wenn das Kosteninteresse über dem Wert der Hauptsache liegt (BGH AGS 22, 443). Hilfsanträge, über die keine Entscheidung ergeht, bleiben nach § 45 I 2 GKG unberücksichtigt (Frankf JurBüro 19, 310). Die Streitwertänderung hat auf die Zuständigkeit keine Auswirkung (perpetuatio fori – § 261 III Nr 2). Bei schriftsätzlicher Abgabe der Erledigungserklärungen tritt die Streitwertreduktion auch dann bereits mit deren Eingang bei Gericht ein, wenn noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird (Hamm JurBüro 96, 85; Ddorf JurBüro 07, 256). Die Streitwertreduktion tritt bereits mit Abgabe der Erledigungserklärung des Kl ein (Karlsr NJW-RR 13, 444 [BGH 20.11.2012 - VI ZB 3/12]).

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