Rn 74

Bei dem der einseitigen Erledigungserklärung nachfolgenden Verfahren handelt sich um ein normales Erkenntnisverfahren (vgl Rn 56), so dass hinsichtlich der anfallenden Gebühren und Kosten keine Besonderheiten gelten. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen und einer Entscheidung durch Beschl gelten KV-GKG Nr 1210, 1220, 1230, 1250, 1310, 1410. Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr findet grds nicht statt. Das gilt auch dann, wenn die Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung und Rechtsmittel dagegen verzichten (Oldbg JurBüro 12, 486; aA LG Itzehoe Beschl v 10.12.19 – 6 O 380/18-juris). Etwas anderes gilt, wenn keine Kostenentscheidung ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt (Nr 1211 Nr 4, 1221, 1222 Nr 4, 1231, 1232 Nr 4, 1251, 1252 Nr 4, 1311 Nr 4, 1411 Nr 4 KV-GKG). Die Gebührenprivilegierung der Nr 1211 Nr 2 KV-GKG ist für den Fall, dass sich die Parteien vergleichen, die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen und auf Begründung der Entscheidung sowie Rechtsmittel verzichten, nicht analog anwendbar (Ddorf NJW 16, 3043; Hamm MDR 19, 1345; für Verzicht auf Begründung auch LG Aachen JurBüro 17, 469; aA München NJW-RR 2003, 1656; Zö/Althammer Rz 59 mwN). Der Kostenantrag des Rechtsanwalts wird durch die Gebühren nach Nr 3100 ff VV-RVG abgegolten. Besondere Anwaltsgebühren entstehen nicht (§ 19 I Nr 9 RVG). Eine Terminsgebühr nach Nr 3104 fällt an, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (BGH NJW 08, 668; Hamburg AGS 16, 117). Sie kann nach § 2 II Vorbem 3 III VV RVG aber auch nach einem erledigenden Ereignis durch eine außergerichtliche Besprechung (BGH ZfSch 17, 405 m Anm Hansens; KG AGS 08, 65 [KG Berlin 21.02.2007 - 5 W 24/06]) oder einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich (Köln AGS 16, 391 [OLG Köln 06.04.2016 - 17 W 67/16]) entstehen. Die Terminsgebühr des Klägervertreters reduziert sich, wenn es möglich gewesen wäre, die Erledigung noch durch Einreichung eines Schriftsatzes vor Aufruf der Sache zu erklären (BGH MDR 10, 1342; abl Jungbauer DAR 11, 553). Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Gebühr nach 3500 VV-RVG an. Zum Anfall der Einigungsgebühr vgl Hansens AGS 21, 146.

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