Rn 27

In der Regel wird im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung ergeht durch Beschl, der wegen § 329 III zuzustellen ist. Den Parteien ist nach allgemeinen Grundsätzen rechtliches Gehör zu gewähren (Art 103 GG). Der Hauptsachetenor lautet: ›Die Kosten des Rechtsstreits trägt/tragen …‹. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil der Beschl kraft Gesetzes vollstreckbar ist (§§ 794 I Nr 3, 91a II). Der Beschl ist zu begründen, soweit nicht § 313a eingreift. Die Parteien können auf die Begründung verzichten (Hamm MDR 06, 350).

 

Rn 28

Zuständig ist das Gericht, bei welchem die Hauptsache bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung anhängig war. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, soweit die Sache auf ihn übertragen war (§ 348 bzw § 527 III Nr 3). Bei der Kammer für Handelssachen entscheidet der Vorsitzende (§ 349 II Nr 6). Sofern die Parteien den Rechtsstreit vor einem – sachlich oder örtlich – unzuständigen Gericht übereinstimmend für erledigt erklären, scheidet eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 aus, da die Rechtshängigkeit entfallen ist (vgl Rn 25). In diesem Fall sind die Kosten nicht im Hinblick auf die anfängliche Unzulässigkeit der Klage stets dem Kl aufzuerlegen (so aber Hamm NJW-RR 94, 828 [OLG Hamm 14.01.1994 - 19 W 28/93]; Brandbg NJW-RR 96, 955; NJW 02, 1659 [OLG Brandenburg 07.02.2002 - 14 W 10/01]). Bei der Kostenentscheidung ist vielmehr zu berücksichtigen, welche Partei im Falle einer hypothetischen Verweisung voraussichtlich unterlegen wäre (BGH MDR 10, 888; Stuttg MDR 89, 1000). Kommt das Gericht danach zur Kostentragungspflicht des Beklagten, sind hiervon entspr § 281 III 2 etwaige Mehrkosten ausgenommen, die der Kl durch Anrufung des unzuständigen Gerichts verursacht hat (BGH MDR 10, 888; Musielak/Flockenhaus Rz 11).

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