Rn 5

§§ 542 II 1, 574 I 2 schließen den Rechtszug im einstweiligen Rechtschutzverfahren zum BGH aus (BGHZ 154, 102, 103 = NJW 03, 1531; BGH Beschl v 25.1.07 – IX ZB 204/06 Rz 2; v 1.10.13 – IX ZA 23/13 Rz 2; v 26.8.2014 – III ZB 40/41 Rz 2; MDR 14, 1354 [BGH 17.09.2014 - IX ZB 26/14] Rz 14). Daher wird das Recht des einstweiligen Rechtsschutzes durch die (tw stark divergierende) Rspr der Oberlandesgerichte geprägt, was im Hinblick auf das Postulat der Rechtseinheit zu bedauern ist (vgl Teplitzky/Feddersen Kap 53 Rz 8). Lediglich über die revisiblen Schadensersatzverfahren nach § 945, die Amts- und Anwaltshaftung sowie neuerdings die Kostenfestsetzungsstreitigkeiten hat der BGH mittelbar Zugriff auf das Recht des einstweiligen Rechtsschutzes. Bis zur Entlastungsnovelle 1910 waren Arrest- und einstweilige Verfügungssachen revisibel. Deshalb kommt der älteren Rspr des Reichsgerichts auch heute noch gewisse Bedeutung zu.

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