Rn 1

§ 909 balanciert das Verhältnis zwischen berechtigter Datenspeicherung und Datenschutz aus. Die Vorschrift basiert auf § 850k VIII 3–5, doch präzisiert und begrenzt sie die Speichermöglichkeiten. Die Norm bestimmt, inwieweit das Kreditinstitut die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitteilen darf und Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und übermitteln dürfen. Außerdem wird eine Löschungspflicht für die Auskunfteien nach der Information über die Beendigung des Kontopfändungsschutzes normiert. Ziel ist, die Verwendungsmöglichkeiten der Information strikt an ein berechtigendes Interesse zu koppeln und dem Schuldner schnellstmöglich eine Rückkehr in den Wirtschaftskreislauf zu ermöglichen.

 

Rn 2

Abs 1 konkretisiert das Mitteilungsrecht des Kreditinstituts an Auskunfteien sowie deren Verarbeitungsbefugnis und Übermittlungsmöglichkeit an andere Kreditinstitute. Abs 2 statuiert eine Mitteilungspflicht des Kreditinstituts bei Beendigung des Kontopfändungsschutzes und eine Löschungspflicht der Auskunfteien.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge