Rn 13

Für die Erhöhungsbeträge aus § 902 S 1 gilt nach § 902 S 2 der Guthabenübertrag aus § 899 II entspr. Damit sind auch die nicht verbrauchten Gutschriften aus Erhöhungsbeträgen auf die folgenden drei Monate zu übertragen. Schöpft das Guthaben den Freibetrag nicht aus, ist nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut trotzdem nur das nicht verbrauchte Guthaben, nicht ein höherer Freibetrag zu übertragen. Auch hierfür gilt die ›First-in-first-out-Regel‹.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge