Rn 1

§ 893 I stellt klar, dass die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nicht die Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens entfallen lässt. Ein eigenständiger prozessualer Anspruch wird durch die Norm aber nicht begründet. Vielmehr richtet sich der Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des materiellen Rechts (insb §§ 280 ff BGB). Aufgrund seiner Systematik gilt § 893 für titulierte Ansprüche iSd §§ 883–890, nicht aber bei Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894. Dessen Fiktionswirkung lässt keinen Raum für einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Eine Ausübung des Wahlrechts erfordert nach allgM weder, dass der Gläubiger zunächst erfolglos versucht hat, das geschuldete Verhalten im Wege der Zwangsvollstreckung zu erzwingen (Gottwald/Mock Rz 3; ThoPu/Seiler Rz 3; Zö/Seibel Rz 3; St/J/Bartels Rz 1), noch, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt zulässig ist. Die Vorschrift gilt daher auch im Fall des § 888 III. Der unter Hinweis auf § 893 erhobenen Zahlungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger im vorausgegangenen Rechtsstreit einen Titel auf Vornahme der geschuldeten Handlung erwirkt hatte, da dessen Bestimmtheit zweifelhaft ist (Saarbr 22.5.22 – 5 U 97/21 Rz 16 = MDR 22, 954 [OLG Saarbrücken 20.05.2022 - 5 U 97/21]).

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