Rn 4

Entscheidungen im Verfahren nach §§ 887, 888, 890 sollen nach S 3 stets eine Kostengrundentscheidung enthalten, und zwar entspr §§ 91–93, 95–100, 106, 107 (zur Erledigung vgl KG WuM 06, 530, 531 [KG Berlin 16.06.2006 - 8 W 15/06]; zur Kostenverteilung iE und zu Bsp Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 7). Wegen der Anwendbarkeit der §§ 91 ff kommt eine differenzierte Kostenentscheidung in Betracht. Für die Verteilung ist auf den Vollstreckungsantrag des Gläubigers abzustellen und wie weit er Erfolg hatte. Mit Einf der Regelung (durch das 2. ZVGÄndG) wurde die Möglichkeit angemessener Kostenentscheidungen in Fällen bezweckt, in denen der Gläubigerantrag nur zT Erfolg hatte (vgl auch Musielak/Voit/Lackmann Rz 1). Da dies allerdings im Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt, müssen Kostengrundentscheidungen nicht nur im Falle des Teilunterliegens ergehen, sondern immer. Ein Teilunterliegen (§ 92) des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren ist gegeben, wenn er in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (BGH NJW 15, 1829 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13] Rz 11; Hamm WRP 01, 55; aA Hamm GRUR 94, 83). Der Gläubiger kann zur Vermeidung der für ihn negativen Kostenfolge das Verfahren gem § 91a für erledigt erklären, wenn er den Titel nach Erlass des Beschlusses gem § 888, aber vor Rechtskraft erfüllt hat (LAG Hamm 10.1.17 – 12 Ta 567/16 Rz 21; LAG Köln 20.7.17 – 7 Ta 101/17 Rz 8). Macht der Gläubiger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so sind ihm die Kosten nach § 91 aufzuerlegen (LAG Köln 20.7.17 – 7 Ta 101/17 Rz 7). S 3 ist als Sondervorschrift zu § 788 anzusehen: Diese Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, soweit sie eine Kostenbeitreibung ohne Grundentscheidung zulässt, wohl aber für Kosten, die durch Vollstreckungs-/Durchführungsmaßnahmen entstehen.

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