Rn 39

Gerichtsgebühren werden in Höhe einer einmaligen Festgebühr von 22 EUR erhoben, Nr 2111 KV GKG, welche gem § 12 VI 1 GKG im Voraus zu entrichten ist (daher keine Streitwertfestsetzung vAw, Nürnbg NJW-RR 18, 1277). Der Streitwert des Verfahrens nach § 890 richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat (Frankf AGS 19, 411 Rz 12; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 21, 499, 500 Rz 9; LG Halle [Saale] 28.12.21 – 8 O 15/17 Rz 12); dieses bleibt regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück (Frankf AGS 19, 411 Rz 12). Der Streitwert ist daher regelmäßig mit einem Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens zu bemessen (Frankf GRUR 19, 216 [OLG Frankfurt am Main 07.11.2018 - 6 W 88/18] Rz 3; Frankf AGS 19, 411 Rz 12). Eine etwaige besondere Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt, ist zu berücksichtigen (LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 21, 499, 500 u LS 4). Auch die Schwere, die Anzahl der Unterlassungsverstöße und die Vorwerfbarkeit müssen bei der Wertfestsetzung Berücksichtigung finden (vgl LAG Hamm 5.10.07 – 10 Ta 245/07, BeckRS 08, 50006 Rz 25; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 21, 499, 500 u LS 4). Wenn der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht hat, stellt der Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrags nach § 890 dar (Frankf AGS 19, 411 Rz 14, s hierzu auch Volpert AGS 19, 411 [OLG Bamberg 13.12.2018 - 1 W 99/18]).

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