Rn 36

Schließlich kann der Schuldner gem Abs 3 auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zur Bestellung einer Sicherheit verurteilt werden, um diejenigen Schäden auszugleichen, die dem Gläubiger durch künftige Zuwiderhandlungen drohen, sofern der Schuldner der Unterlassungsverpflichtung nach wirksamer Androhung von Ordnungsmitteln mindestens einmal zuwidergehandelt hat und weitere Verstöße zu befürchten sind. Einer Androhung der Kaution bedarf es nicht (Frankf Rpfleger 78, 267; aA HK-ZPO/Kießling Rz 27), ebenso wenig ist erforderlich, dass gegen den Schuldner bereits Ordnungsmittel verhängt wurden (vgl Frankf Rpfleger 78, 267 mwN). Es kann keine Sicherheit zum Ausgleich möglicher Schäden betroffener Vertragspartner der Schuldnerin gestellt werden (Kobl NJW 22, 1396 [OLG Koblenz 05.01.2022 - 2 W 427/21] Rz 36f). Das Gericht entscheidet durch Beschl nach Anhörung des Schuldners bei freigestellter mündlicher Verhandlung. Art und Höhe der Sicherheit müssen im Gläubigerantrag nicht bezeichnet sein, sondern liegen im Ermessen des Gerichts, § 108 I 1 (s.a. München InVo 00, 25 [BGH 10.06.1999 - VII ZR 157/98]). Bei der Festlegung der Kautionshöhe hat es den Zweck der Sicherheit zu berücksichtigen, künftige Schäden auf Seiten des Gläubigers abzudecken. Unberücksichtigt bleibt dabei ein zu verhängendes Ordnungsgeld, weil es der Staatskasse zusteht. Der Beschl muss auf der Grundlage einer Prognose einen Zeitrahmen festlegen, innerhalb dessen Zuwiderhandlungen des Schuldners eine Verpflichtung zur Kautionszahlung begründen (MüKoZPO/Gruber Rz 41). Weigert sich der Schuldner, die Sicherheitsleistung zu erbringen, kann der Kautionsbeschluss gem § 887 vollstreckt werden. Einen evtl erlittenen Schaden muss der Gläubiger im Streitfalle nach § 893 II geltend machen (Frankf Rpfleger 78, 267). Zur Rückgabe der Sicherheit s § 109.

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