Rn 22

In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die Androhung des Ordnungsmittels vor der Zuwiderhandlung erfolgte. Dafür genügt die Zustellung des separaten Androhungsbeschlusses, selbst wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist (BayObLG InVo 00, 106 [LG Würzburg 21.09.1999 - 9 T 1930/99]). Ein Urt, das die Androhung enthält, muss, damit die Zuwiderhandlung die Rechtsfolgen des Abs 1 S 1 auslöst, verkündet, aber noch nicht zugestellt worden sein (München WRP 75, 458; Dresd 27.10.21 – 4 W 765/21 Rz 4; 26.4.21 – 4 W 272/21 Rz 6). Etwas anderes gilt, wenn es sich beim Unterlassungstitel um eine eV handelt, die das Ordnungsmittel androht. Sie muss dem Schuldner vor der Zuwiderhandlung zugestellt worden sein (Hamm NJW-RR 86, 679). Ein weiteres Rechtmäßigkeitserfordernis besteht darin, dass der Titel im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollstreckbar ist. Eine Zuwiderhandlung vor Eintritt der allg Vollstreckungsvoraussetzungen steht einer Verurteilung nach § 890 jedoch dann nicht entgegen, wenn Klauselerteilung und Zustellung vor der Festsetzung des Ordnungsmittels nachgeholt werden (vgl Frankf ZZP 67 [54], 70, 71 f; Schlesw 2.10.20 – 16 W 77/20 Rz 14). An der Vollstreckbarkeit fehlt es, wenn der Gläubiger eine erforderliche Sicherheit im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht geleistet hat (BGHZ 131, 233, 235 f; BGH NJW 08, 3220, 3221; LG Kiel 31.7.20 – 6 O 351/15 Rz 42).

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