Rn 26

Die Festsetzung von Ordnungsmitteln kann nur auf Grundlage eines wirksamen Titels erfolgen. Eine Verurteilung des Schuldners im Falle eines Titelfortfalls kommt nicht in Betracht, wenn der Titel bzw seine Vollstreckbarkeit vor Begehung der Zuwiderhandlung aufgehoben wurde (Frankf NJW-RR 11, 1290 [BGH 05.05.2011 - VII ZR 47/08]; KG NJW-RR 04, 68, 69 [KG Berlin 06.05.2003 - 1 W 121/03]) oder zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht die Zwangsvollstreckung bereits eingestellt war. Bei Titelfortfall nach Begehung der Verletzungshandlung ist danach zu differenzieren, ob der Vollstreckungstitel ex tunc oder ex nunc entfällt (MüKoZPO/Gruber Rz 18 f; Baur/Stürner/Bruns Rz 40.43 ff; aA St/J/Bartels Rz 28). In ersterem Fall, zB wenn die Parteien die Sache übereinstimmend für erledigt erklären, scheidet die Verhängung eines Ordnungsmittels aus, weil es durch den rückwirkenden Fortfall des Titels weder seinen präventiven noch repressiven Zweck erfüllen kann (BGH NJW 04, 506, 508 mwN; vgl aber auch Hambg NJW-RR 87, 1024). Dies indes nicht für die Zeit vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (LG Frankenthal 3.11.20 – 6 O 145/20 Rz 25). Ein Wegfall des Vollstreckungstitels ex nunc steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln zur Ahndung von vorher begangenen Verstößen nicht entgegen (vgl Hamm NJW-RR 90, 1086f [OLG Hamm 20.02.1990 - 14 W 94/89]). Die Aufhebung eines bereits erlassenen, nicht rkr Beschlusses erfordert über die Einstellung des Verstoßes hinaus auch die Aufhebung des Unterlassungstitels (Dresd 26.4.21 – 4 W 272/21 Rz 6). Entsprechendes gilt bei befristeten Vollstreckungstiteln für Zuwiderhandlungen vor Fristablauf – stattgefundene Verstöße sind zu ahnden, auch wenn das Unterlassungsgebot inzwischen durch Zeitablauf geendet hat (BGH FamRZ 17, 1329 Rz 13 [§ 1 GewSchG]; Karlsr NZFam 15, 771 Rz 9; Ddorf InVo 02, 69). Bei einem Unterlassungstitel, der von vornherein befristet war oder dem nach den Umständen nur in einem bestimmten Zeitraum zuwidergehandelt werden konnte, ist der Zeitablauf kein erledigendes Ereignis (LAG RPf 24.1.19 – 2 TaBVGa 6/18 Rz 57).

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