Rn 4

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§§ 108, 109) steht ebenfalls im Ermessen des Gerichts und geschieht in der Form des Beschlusses, in dem dafür eine Frist gesetzt wird, deren Länge unabhängig von der Länge der Frist zu Beibringung der Vollmacht ist. Beschreitet das Gericht diesen Weg, muss die Verhandlung vertagt werden, denn dann darf die Zulassung erst dann erfolgen, wenn die Sicherheitsleistung nachgewiesen ist (Musielak/Voit/Weth § 89 Rz 4). Der Vertreter ist vom Verfahren auszuschließen, wenn er die Sicherheit nicht erbringt. Bringt er stattdessen die Vollmacht oder die Genehmigung der Prozessführung durch die Partei bei, entfällt die Notwendigkeit der Sicherheitsleistung, eine bereits geleistete ist zurückzugeben (Musielak/Voit/Weth § 89 Rz 4; Zö/Althammer § 89 Rz 4). Maßstab für die Höhe einer Sicherheitsleistung sind die dem Gegner durch eine einstweilige Zulassung drohenden finanziellen Nachteile, wenn die Vollmacht oder die Genehmigung nicht beigebracht wird.

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